§ 1.
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1,1 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20011790
Dokumentnummer
NOR40241379
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