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§ 1 HStatV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2026

§ 1.

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20011790

Dokumentnummer

NOR40275375

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