Übermittlung im Wege von FinanzOnline
§ 4.
Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at ) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20011774
Dokumentnummer
NOR40240397
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