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§ 3 ERV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

Übermittlung im Wege des Direktverkehrs

§ 3.

(1)  Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz kann nach vorheriger Anhörung der Bundesrechenzentrum GmbH für bestimmte teilnehmende Personen auf Antrag die Übermittlung im Wege des Direktverkehrs zulassen, soweit diese die Voraussetzungen gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfüllen, dies aufgrund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist und einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH treffen die Pflichten einer Übermittlungsstelle. § 2 gilt sinngemäß.

(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der an der Übermittlung im Wege des Direktverkehrs teilnehmenden Person der weitere Betrieb durch die Bundesministerin für Justiz untersagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240396

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