Übermittlung im Wege von FinanzOnline
§ 4.
Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20011774
Dokumentnummer
NOR40240397
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