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§ 2 Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
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14.12.2021 bis 31.03.2022 (BGBl. II Nr. 538/2021)
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