Rechtsnormen
Verordnungen
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 1 Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
Versionen vergleichen
aktuell keine Fassung in Kraft
15.12.2021 bis 31.03.2022 (BGBl. II Nr. 538/2021)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.