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§ 5 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Insolvenzferne

§ 5.

Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239896

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