Insolvenzferne
§ 5.
Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239896
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