Wagen
§ 4.
Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Wagen werden eingeteilt in:
- 1. Reisezugwagen,
- 2. Güterwagen und
- 3. Bahndienstwagen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20011740
Dokumentnummer
NOR40239753
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