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§ 3 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Allgemeine Meldebestimmungen

§ 3.

(1)  Die Meldungen sind nach den von der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.

(2)  Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.

(3)  Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden.

(4)  Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden können.

(5)  Die im 2. Hauptstück angeführten Wirtschaftstätigkeiten entsprechen der laut § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 – und erstrecken sich auf Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen.

(6)  Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.

(7)  Die Meldungen sind in Euro-Werten zu erstatten. Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen (Tagesmittelkurs für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. den Rechnungseingang) umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(8)  Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.

(9)  Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.

(10)  Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB bzw. die Bundesanstalt Statistik Österreich können eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.

(11)  Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB bzw. der Bundesanstalt Statistik Österreich frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftsaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.

(12)  Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.

(13)  Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.

Schlagworte

Registrierungsschritt, Anmeldungsschritt, Ländercode

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239495

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