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§ 34 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

8. Abschnitt

Meldung des sonstigen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs – Quartalsweise Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 Meldeinhalt

§ 34.

(1)  Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.

(2)  Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(3)  Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(4)  Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach

  1. 1. den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
  2. 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
  1. zu melden.

(5)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239526

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