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§ 33 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldeperiode und Meldungslegung

§ 33.

(1)  Die Meldungen sind im Anlassfall an die OeNB zu erstatten.

(2)  Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die Schadenszahlung geleistet wurde.

(3)  Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239525

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