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§ 22 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldepflichtige

§ 22.

Meldepflichtig sind Zahlungsdienstleister gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2020, die ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigstelle ausüben, und

  1. 1. das Geschäft der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) und/oder
  2. 2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto via Geldausgabegerät ermöglicht werden (Auszahlungsgeschäft) betreiben, sowie
  3. 3. Kreditinstitute, die schwerpunktmäßig Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs.1 Z 6 BWG betreiben (Kartenorganisationen),

unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht gemäß § 18.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239514

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