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§ 21 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

4. Abschnitt

Zusätzliche Meldungen von Zahlungsdienstleistern, die Issuing, Acquiring bzw. das Auszahlungsgeschäft via Geldausgabegerät gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 5 Zahlungsdienstegesetz 2018 bzw. die Ausgabe und Verwaltung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG betreiben – Meldungen von Kartenorganisationen i.w.S.

Meldeinhalt

§ 21.

(1)  Zu melden sind

  1. 1. die Summe der von ausländischen Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungseingänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die der Meldepflichtige an Inländer vorgenommen hat, um Transaktionen zu bezahlen, welche Ausländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge mit Inländern getätigt haben;
  2. 2. die Summe der an ausländische Kartenorganisationen in der Meldeperiode refundierten Beträge (Zahlungsausgänge) zum Ausgleich aller Zahlungen, die diese Organisationen vorgenommen haben, um Transaktionen zu bezahlen, welche Inländer als kartengebundene Zahlungsvorgänge (unter Verwendung von Zahlungskarten, die von Zahlungsdienstleistern bzw. dem Meldepflichtigen ausgegeben wurden) mit Ausländern getätigt haben.

(2)  Die in der Meldeperiode erhaltenen und geleisteten Zahlungen (Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge gemäß § 21 Abs. 1) sind

  1. 1. in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Transaktionspartner ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes, sowie
  2. 2. in der Gliederung nach den Merchant Codes (MCC-Codes), die auf der Website der OeNB abzurufen sind, zu melden.

(3)  Wenn die Information über den Sitz/Wohnsitz nicht verfügbar ist, ist alternativ das Land, in dem die Kredit- oder Debitkarte ausgegeben wurde bzw. das Land des Terminals anzuführen.

(4)  Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine Transaktion über Fernzugang (Card not Present) oder ohne Fernzugang (Face to Face) handelt bzw. die Transaktion auf Seiten der Zahlungsausgänge elektronisch oder nicht elektronisch ausgelöst wurde.

(5)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Schlagworte

Kreditkarte

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239513

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