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§ 6 Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Kooperationsverpflichtung

§ 6.

Die Kooperationsverpflichtung im Sinne des § 11b Abs. 1 Z 2 WettbG umfasst über den Inhalt des Ersuchens im Sinne des § 2 Abs. 2 hinausgehend insbesondere Folgendes:

  1. 1. Zurverfügungstehen für die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere durch die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes durch unter anderem unverzügliche, vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung von Anfragen der Bundeswettbewerbsbehörde;
  2. 2. Vorlage aller Informationen und Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich im Besitz des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung befinden oder auf die sie Zugriff haben, sowie Unterlassung der Unterdrückung, Verfälschung oder Vernichtung derartiger Informationen und Beweismittel, dies auch bereits während der Erwägung eines Ersuchens nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG;
  3. 3. Hinwirken darauf, dass Unternehmensmitarbeiter unabhängig von ihren Funktionen und Aufgaben und – soweit möglich und tunlich – auch frühere Mitarbeiter, von denen Informationen und Beweismittel erlangt werden können, mit der Bundeswettbewerbsbehörde zusammenarbeiten und dieser zur Verfügung stehen; zudem hat der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung sämtliche relevanten Informationen und Beweismittel, die sich im Besitz eines Mitarbeiters befinden, zu erlangen bzw. zu sichern, bevor dieser aus dem Unternehmen ausscheidet. Der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung informiert die Bundeswettbewerbsbehörde unverzüglich über das geplante Ausscheiden von Mitarbeitern, die im Besitz von relevanten Informationen und Beweismitteln sein könnten;
  4. 4. Geheimhaltung der Tatsache des Ersuchens um Kronzeugenbehandlung, des Ersuchens um Setzen eines Markers oder Kurzantrags, des Inhalts des Ersuchens sowie Kurzantrags, der Erwägung eines Ersuchens und der Zusammenarbeit mit der Bundeswettbewerbsbehörde vor den anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmern oder Unternehmervereinigungen sowie vor Dritten, mit Ausnahme der Offenlegung gegenüber anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern, bis und insoweit die Bundeswettbewerbsbehörde den ersuchenden Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung von dieser Verpflichtung entbindet;
  5. 5. Vorlage eidesstattlicher Erklärungen von allen aktuellen Mitarbeitern und soweit möglich und tunlich auch von früheren Mitarbeitern, die an den kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, hinsichtlich ihres Wissens über das Kartell und ihrer spezifischen Rolle im Kartell und
  6. 6. Abgabe einer Einverständniserklärung für die Kontaktaufnahme zu anderen Wettbewerbsbehörden, sofern der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung Kronzeugenersuchen in anderen Jurisdiktionen außerhalb der Europäischen Union gestellt haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239077

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