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§ 4 Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Kurzantrag

§ 4.

(1) Sofern der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung bereits hinsichtlich derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung ein Ersuchen um Kronzeugenbehandlung oder um Setzen eines Markers bei der Europäischen Kommission gestellt hat und sich dieses auf mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete bezieht, können Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Kurzanträge bei der Bundeswettbewerbsbehörde einreichen.

(2) Ein Kurzantrag hat zumindest folgende Informationen in Kurzform zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des ersuchenden Unternehmers oder der ersuchenden Unternehmervereinigung,
  2. 2. Name und Anschrift aller anderen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der mutmaßlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren oder sind,
  3. 3. die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffenen Produkte und Gebiete,
  4. 4. die Dauer und die Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung,
  5. 5. den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung wahrscheinlich befinden und
  6. 6. Informationen über bisherige oder etwaige künftige Ersuchen um Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde prüft, ob sie von einem anderen Unternehmer oder einer anderen Unternehmervereinigung im Zusammenhang mit derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung bereits einen Kurzantrag oder ein Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b WettbG erhalten hat. Ist dies nicht der Fall und sind die Angaben im Sinne des Abs. 2 vollständig, so teilt dies die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung mit.

(4) Sofern die Europäische Kommission mitteilt, dass sie den Fall weder insgesamt noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde eine angemessene Frist zu setzen, vor deren Ablauf der Kurzantrag um die zur Erfüllung der Beweisanforderungen des § 11b Abs. 1 oder 2 WettbG erforderlichen Informationen und Beweismittel zu ergänzen ist. Vor diesem Zeitpunkt kann die Bundeswettbewerbsbehörde Klarstellungen nur zu den im Kurzantrag eingebrachten Informationen verlangen. Nur sofern dies zur Abgrenzung oder Zuweisung des Falls unbedingt erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde bereits vorzeitig jene Informationen und Beweismittel anfordern, welche für ein Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs. 1 oder 2 WettbG von dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung vorzulegen sind.

(5) Hat der ersuchende Unternehmer oder die ersuchende Unternehmervereinigung den Kurzantrag innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 unter Vorlage der Informationen und Beweismittel im Sinne des § 2 Abs. 2 vervollständigt und erfasst dieser dieselben betroffenen Produkte und Gebiete sowie dieselbe Dauer der mutmaßlichen Zuwiderhandlung wie das bei der Kommission gestellte, allenfalls aktualisierte Ersuchen um Kronzeugenbehandlung, so gelten sämtliche beigebrachten Informationen und Beweismittel als zu dem Zeitpunkt eingebracht, zu dem der Kurzantrag gestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239075

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