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§ 9 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

§ 9.

(1) Betreiber und Anbieter, die

  1. 1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
  2. 2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens 50 Millionen Euro beträgt,

(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Kostenbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238467

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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