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§ 83 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zentrale Stelle für Genehmigungen

§ 83.

Die Regulierungsbehörde hat als zentrale Stelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen zu veröffentlichen und diese Informationen auf aktuellem Stand zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238541

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