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§ 82 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Verordnungen zur Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten

§ 82.

(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach § 80 Abs. 3 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den §§ 71 und 72 sowie die Einsichtnahme nach § 81 festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 sowie die Bestimmung des § 209 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind und für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 80 Abs. 3 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238540

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