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§ 186 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens

§ 186.

Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238644

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