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§ 121 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Maßnahmen gegen Nummernmissbrauch

§ 121.

(1) Die Regulierungsbehörde hat als Meldestelle zu fungieren. Endnutzer und Anbieter können dieser Sachverhalte im Zusammenhang mit Nummernmissbrauch bekanntgeben. Die Regulierungsbehörde hat die einlangenden Meldungen je nach deren inhaltlicher Bewertung an die zuständigen Strafverfolgungs- oder Verwaltungsstrafbehörden weiterzuleiten sowie die sich daraus ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen zeitnahe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Im Falle eines erheblichen Nummernmissbrauchs kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 ergreifen. Unter einem erheblichen Nummernmissbrauch sind alle Verhaltensweisen zu verstehen, die in größerem Umfang wiederholt gesetzt werden und die kumuliert einen ungerechtfertigten und nicht geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre oder Vermögenslage von Endnutzern beabsichtigen, darstellen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Maßnahmen sind je nach Eingriffsintensität sowie Frequenz des Nummernmissbrauchs entsprechend angemessen, maximal jedoch drei Monate, zu befristen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mittels Bescheid gegenüber den Anbietern, welche die durch einen erheblichen Nummernmissbrauch nach Abs. 2 verursachten Entgelte gegenüber den Endnutzern abrechnen, ein Verrechnungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Entgeltbestandteile auszusprechen, sofern diese Maßnahme geeignet ist, Schaden von den Endnutzern abzuhalten oder dem missbräuchlichen Verhalten die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich eine Refundierung von den betroffenen Endnutzern verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Anbieter des Endnutzers zu berücksichtigen. Die Anbieter sind in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an Vorleistungspartner zu entrichten und können bereits beglichene Entgeltbeträge wieder zurückfordern.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mittels Bescheid Anbietern, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Nummer geroutet wird, die Sperre von Nummern oder Nummernbereichen auftragen. Sie kann weiters die Vorschaltung kostenfreier automatisierter Sprachinformationen auftragen. Bei der Wahl und Ausgestaltung der aufgetragenen Maßnahmen hat sie deren Effektivität, die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer und die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Regulierungsbehörde auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG vorgehen. Bescheide nach Abs. 3 und Abs. 4 sind, soweit die Voraussetzungen vorliegen, jedenfalls gegenüber jenen Anbietern zu erlassen, die zumindest über 50.000 Endnutzer verfügen.

(6) Bescheide nach Abs. 3 und 4 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Nummern zu führen.

Schlagworte

Strafverfolgungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238579

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