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§ 120 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Entgeltansprüche bei der Nummernübertragung

§ 120.

Anbieter haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Endnutzer darf für die Übertragung der Nummer kein Entgelt verlangt werden. Bei vorausbezahlten Diensten hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer auf Anfrage das Restguthaben zu erstatten. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238578

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