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Art. 1 § 1 Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Lehrplan

§ 1.

(1) Für den Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) wird der in derAnlage enthaltene Lehrplan erlassen.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011657

Dokumentnummer

NOR40237976

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