Lehrplan
§ 1.
(1) Für den Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) wird der in derAnlage enthaltene Lehrplan erlassen.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011657
Dokumentnummer
NOR40237976
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