Artikel 2 – Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bieten. Zu diesem Zweck
- a. verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit ausgerichteten Grundeinstellung;
- b. stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken kann;
- c. berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bewährte Verfahrensweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237754
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