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Artikel 22 – Notifikationen Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 22 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a. jede Unterzeichnung nach Artikel 16;
  2. b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 16 oder Artikel 18;
  3. c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 17 und 18;
  4. d. jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 15 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung;
  5. e. jede nach Artikel 20 abgegebene Erklärung;
  6. f. jede nach Artikel 21 erfolgte Kündigung;
  7. g. jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237774

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