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Artikel 19 – Wirkungen des Übereinkommens Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 19 – Wirkungen des Übereinkommens

  1. 1. In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung.
  2. 2. Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237771

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