vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 – Beitritt von Nichtmitgliedstaaten Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 18 – Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

  1. 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
  3. 3. Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237770

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)