Artikel 14 – Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen
- 1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Ausschuss. Er kann insbesondere
- a. die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa notwendige Änderungen prüfen;
- b. mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und gegebenenfalls Informationen austauschen;
- c. den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Maßnahmen zu dessen Durchführung empfehlen;
- d. die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen;
- e. dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten;
- f. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unterbreiten;
- g. die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten erleichtern.
- 2. Der Ausschuss überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen.
- 3. Der Ausschuss erhebt außerdem die nach Artikel 12 von den Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. Insbesondere kann der Ausschuss jeden Vertragsstaat über die Benennung einer neuen nationalen Fußballinformationsstelle (NFIP) unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten.
- 4. In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss auf eigene Initiative Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237766
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