§ 0
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Kurztitel
Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Usbekistan
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Unterzeichnungsdatum
07.08.1995
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 122/2021 (NR: GP XX RV 560 AB 762 S. 78 . BR: AB 5474 S. 628 .)
Sprachen
Deutsch, Usbekisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist nach seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
- – vom Wunsche geleitet, die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
- – im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technischwissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
- – in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft,
- – ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
- – in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011649
Dokumentnummer
NOR40237752
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