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Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 0

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kurztitel

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 122/2021

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Unterzeichnungsdatum

07.08.1995

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 122/2021 (NR: GP XX RV 560 AB 762 S. 78 . BR: AB 5474 S. 628 .)

Sprachen

Deutsch, Usbekisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist nach seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

  1. vom Wunsche geleitet, die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
  2. im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technischwissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
  3. in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen außenwirtschaftlichen Zusammenarbeit schafft,
  4. ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
  5. in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237752

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