Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011649
Dokumentnummer
NOR40237736
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