Fest verlegte Leitern
§ 35.
(1) Für fest verlegte Leitern gelten folgende Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 217 Abs. 6 Z 2 LAG:
- 1. Fest verlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalt bietet.
- 2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
- 3. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
- 4. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf durchgehenden, vertikal verlaufenden Stäben bestehen.
- 5. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
Schlagworte
Einstiegsstelle
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011648
Dokumentnummer
NOR40237684
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