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§ 2 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Regelungszweck

§ 2.

Diese Verordnung verfolgt die Zwecke

  1. 1. der Konkretisierung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne der Art.32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2 (im Folgenden: DSGVO) zur Gewährleistung der Sicherheit bei Datenverarbeitungen im Bereich der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und der elektronischen Kommunikation im Schulbereich (2. Abschnitt);
  2. 2. der Festlegung von Vorgaben gemäß § 14a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG über die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für IKT-gestützten Unterricht, digitale Lern- und Arbeitsformen sowie für den Einsatz digitaler Endgeräte im Rahmen der schulischen Verwendung, insbesondere auch hinsichtlich der Funktionalität für den Unterricht und der Sicherheit der Geräte (zB Mobile Device Management und Fernverwaltung) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Unterrichts – SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021;
  3. 3. der Regelung der elektronischen Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten (zB elektronisches Mitteilungsheft).

Schlagworte

Lernform

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte