5. Abschnitt
Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Datenverarbeitungen am Schulstandort
§ 15.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist
- 1. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes am Schulstandort gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleitung und
- 2. hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit der nötigen IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting) jene Stelle, die als Maßnahme bezüglich der IT-Ausstattung an Schulen die Entscheidung darüber trifft.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
20011647
Dokumentnummer
NOR40237645
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