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§ 16 IKT-Schulverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2026

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 16.

Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des § 6a BilDokG 2020 einerseits und der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und den lokalen Evidenzen zur Vollziehung der §§ 6a und 6b BilDokG 2020 andererseits haben die Schulleitungen, die das Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 nutzen, die Daten gemäß § 6d BilDokG 2020 über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen Bildungsportal-bildung.gv.at und edu.IDAM an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40275318

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