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§ 9 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2021

Überkompensation

§ 9.

(1) Die Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 liegt eine Überkompensation vor, wenn der gemäß § 8 gewährte Abgeltungsbetrag den finanziellen Nettoeffekt dieser Verordnung im Sinne der Z 2 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 auf ein Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, übersteigt.

(3) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen bereits im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Leistungsbeauftragung des Bundes oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson auf Überkompensation geprüft werden, wird der Bund sicherstellen, dass der Abgeltungsbetrag gemäß dieser Verordnung als (Tarif-)Erlös in der jeweiligen ex post-Prüfung berücksichtigt und beurteilt wird. In diesem Zusammenhang gelten die im betreffenden Verkehrsdienstevertrag definierten Regelungen zur Feststellung einer Überkompensation. Eine zusätzliche Überkompensationsprüfung im Rahmen dieser Verordnung entfällt diesfalls.

(4) Sofern die gemäß § 8 abgerechneten Leistungen kommerziell vom Verkehrsunternehmen erbracht werden, erfolgt eine jährliche Überkompensationsprüfung gemäß Beilage 2 durch einen vom Bund hiefür beauftragten Wirtschaftsprüfer. Das gilt auch für abgerechnete Leistungen, welche aufgrund einer nicht vom Bund oder einer hierzu vom Bund beauftragten Rechtsperson erfolgten gemeinwirtschaftlichen Beauftragung erbracht werden.

(5) Sollte der Bund berechtigte Zweifel an

  1. 1. der Richtigkeit der von den Verkehrsunternehmen übermittelten Daten oder
  2. 2. am Ergebnis der Abgeltungsberechnung

haben, ist er berechtigt die hiefür notwendigen Systeme und Unterlagen durch einen vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und diesen mit einer gesonderten Detailprüfung zu beauftragen. Das vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Ergebnis wird dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237422

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