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§ 10 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2021

Evaluierung

§ 10.

(1) Die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield (= Erlös pro zurückgelegtem Personenkilometer) gemäß Beilage 2 wird jedenfalls periodisch, alle 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung pro futuro evaluiert.

(2) Für den Fall, dass

  1. 1. ein neues Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen gemäß § 2 aufnimmt oder,
  2. 2. von einem oder mehreren Verkehrsunternehmen gemäß § 2 Verkehrsleistungen auf neuen, bisher von diesem Verkehrsunternehmen nicht bedienten, Strecken angeboten werden

erfolgt spätestens ein Jahr nach Eintreten des jeweiligen Falls eine außertourliche Evaluierung.

(3) Sollte ein anderer Grund, insbesondere in Fällen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkehrsunternehmen liegen (bspw. durch höhere Gewalt), zu deutlich veränderten Tarifergiebigkeiten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung führen, ist eine Evaluierung außerhalb der oben genannten Fälle ebenfalls möglich.

(4) Jede Evaluierung erfolgt im Hinblick auf die Erlössituation des Gesamtmarktes. Dabei ist von einem vom Bund beauftragten, sachverständigen, neutralen Gutachter die Marktüblichkeit des kommerziellen Yield unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insb. Marktanteile des Klimaticket Österreich gemäß § 4 in Relation zum Gesamtmarkt, Kapazitätsauslastung der Verkehrsleistungen insgesamt sowie je Tarif und Nutzungsverhalten der KundInnen allgemein) festzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass der innerhalb des jeweiligen Markts erzielbare kommerzielle Yield unter Berücksichtigung der gesamten, anwendbaren Tariflandschaft berücksichtigt wird.

(5) Der kommerzielle Yield ist dann marktüblich, wenn der Erlös je Personenkilometer für Klimaticket Österreich-Kundinnen und -Kunden dem marktüblichen Durchschnittserlös für Grundfahrtberechtigungen ohne Zusatzleistungen je Personenkilometer aller Verkehrsunternehmen innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 2 entspricht (=realisierbarer Markt-Yield). Dabei sind sowohl angewandte Haustarife als auch die Anerkennung von Verbundtarifen zu berücksichtigen.

(6) Die gemäß §§ 7 Zi 5 und 8 Abs. 6 notwendigen Daten der Verkehrsunternehmen für diese Evaluierung sind den Verkehrsunternehmen vom Gutachter offen zu legen und deren Verwendung nachvollziehbar zu erläutern.

(7) Das Ergebnis der Evaluierung und der auf diese Weise festgestellte angemessene kommerzielle Yield wird den Verkehrsunternehmen zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet bekannt gegeben und ab dem Folgejahr der Feststellung zur Abgeltung und Abrechnung herangezogen. Eine rückwirkende Anwendung des Evaluierungsergebnisses ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Kundin

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237423

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