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§ 12 BKV-InfoV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Gliederung

§ 12.

(1) Die Informationen gemäß den §§ 2 und 7 bis 11 sind in der in den §§ 2, 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

(2) Die Informationen gemäß § 4 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5);
  2. 2. Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 bis 12);
  3. 3. voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 13);
  4. 4. Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und 15);
  5. 5. relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 bis 18).

(3) Die Informationen gemäß § 5 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5);
  2. 2. Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 7 und 9 bis 11);
  3. 3. Kosten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8);
  4. 4. Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13);
  5. 5. relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 bis 15).

Schlagworte

Prämienwert

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237212

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Stichworte