vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sicherheitsvorschriften und technische Richtlinien

§ 11.

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Im praktischen Teil hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Angabe der Prüfungskommission veranstaltungstechnische Anlagen in Hinblick auf die korrekte Anwendung von berufsspezifischen Sicherheitsvorschriften und technischen Richtlinien zu prüfen und diese Prüfung zu dokumentieren (zB Sichtprüfungen oder Messungen an Betriebsmitteln durchführen, Prüfbefunde erstellen).

(3) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Er hat ausgehend vom praktischen Prüfungsteil ein Gespräch über die ausgeführten Arbeiten und darauf bezogene Aufgabenstellungen der Prüfungskommission zu umfassen. Fragen zu Sicherheit und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Für die Bewertung des praktischen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen,
  2. 2. fachgerechte Ausführung sowie Einhaltung der relevanten Bestimmungen und Richtlinien,
  3. 3. fachgerechte Dokumentation der ausgeführten Arbeiten.

(5) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit
  2. 2. Präsentationstechnik.

(6) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)