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§ 6 Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Konditorei- und Patisseriewaren

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
  2. 2. Rezepte und Optimierungen,
  3. 3. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
  4. 4. Konditorei- und Patisseriewaren (Produkte),
  5. 5. Verkostung und Vollendung,
  6. 6. Dekoration und Präsentation,
  7. 7. Verpackung und Produktkennzeichnung,
  8. 8. Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
  9. 9. Waren- und Lagerwirtschaft,
  10. 10. Kundenberatung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 100 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Konditoreiware, Warenwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40236865

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