Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Konditorei- und Patisseriewaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Schlagworte
Konditoreiware
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011624
Dokumentnummer
NOR40236864
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