vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Konditorei- und Patisseriewaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Schlagworte

Konditoreiware

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011624

Dokumentnummer

NOR40236864

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte