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§ 47 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Verweisungen

§ 47.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236838

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