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§ 40 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Rekurs

§ 40.

(1) Gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.

(2) Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.

(3) Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Abs. 5 nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diese Beschlüsse können nicht angefochten werden.

(4) Das Rekursgericht, das einem Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Folge gibt, kann

  1. 1. die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufheben oder
  2. 2. die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufrecht erhalten, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht.

(5) Das Gericht, das über die Bestätigung des Restrukturierungsplans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag eines Gläubigers, dem finanzielle Verluste entstanden sind und dessen Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Abs. 4 Z 2 einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236831

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