Aufhebung und Einstellung
§ 41.
(1) Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
(2) Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
- 1. der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
- 2. der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
- 3. der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
- 4. der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt,
- 5. der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
- 6. der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
- 7. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
- 8. offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
- 9. die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
- 10. ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 37) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
- 11. die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011622
Dokumentnummer
NOR40236832
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