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§ 41 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Aufhebung und Einstellung

§ 41.

(1) Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.

(2) Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn

  1. 1. der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
  2. 2. der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
  3. 3. der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
  4. 4. der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt,
  5. 5. der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
  6. 6. der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
  7. 7. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
  8. 8. offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
  9. 9. die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
  10. 10. ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 37) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
  11. 11. die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236832

Stichworte