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§ 23 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Aufhebung der Vollstreckungssperre

§ 23.

(1) Das Gericht hat die Vollstreckungssperre auf Antrag eines Gläubigers, des Restrukturierungsbeauftragten oder von Amts wegen nach Einvernahme des Schuldners und des Restrukturierungsbeauftragten ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit sie

  1. 1. die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan nicht mehr unterstützt, insbesondere wenn ein Teil der Gläubiger, der die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder
  2. 2. einen oder mehrere Gläubiger oder eine oder mehrere Gläubigerklassen in unangemessener Weise beeinträchtigt, insbesondere wenn ein Gläubiger von einem vorgelegten Plan nicht betroffen ist, oder
  3. 3. zur Insolvenz des Gläubigers führt oder
  4. 4. die Verwertung von Vermögensobjekten des Schuldners umfasst, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners nicht notwendig sind.

(2) Die Vollstreckungssperre ist auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Sie endet mit Fristablauf oder dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

(3) Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht ist von der Aufhebung der Sperre zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236814

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