Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
§ 17.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(2) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011622
Dokumentnummer
NOR40236808
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