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§ 17 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners

§ 17.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

(2) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.

Schlagworte

Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236808

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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