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§ 98 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Strafbestimmungen

§ 98.

(1) Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Wer seinen Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 1 und 3, § 75 Abs. 3 und 6 sowie § 76 Abs. 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Wer

  1. 1. seiner Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 8 nicht nachkommt;
  2. 2. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 und § 82 nicht nachkommt;
  3. 3. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 81 Abs. 3 nicht nachkommt;
  4. 4. der Meldepflicht nach § 82 Abs. 4 nicht nachkommt;
  5. 5. seiner Verpflichtung gemäß § 89 nicht nachkommt;

(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG‑Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 77 zu.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236752

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