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§ 77 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Fördermittelkonto

§ 77.

(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die EAG‑Förderabwicklungsstelle ein Konto einzurichten. Dabei sind für Fördermittel nach dem 2. Teil und nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes jeweils getrennte Rechnungskreise zu führen.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(3) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat die Mittel für Tätigkeiten gemäß § 65 vierteljährlich an die Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236731

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