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§ 34 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Frist zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen

§ 34.

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt

  1. 1. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWpeak sechs Monate,
  2. 2. bei Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak und Erweiterungen von Photovoltaikanlagen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak zwölf Monate
  1. ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40247593

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